1. von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 27. Februar 2020 in C.________ 2. von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 27. Februar 2020 in C.________ unter Auferlegung der Verfahrenskosten der unteren und oberen Instanz an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Kostennoten an A.________. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte die Verteidigung diese Anträge (pag. 208).