4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von D.________ als Zeuge, eventualiter auf Aufforderung von D.________ zur Einreichung eines schriftlichen Berichts (pag. 149 f.) wurde mit Beschluss vom 8. April 2021 abgewiesen (pag. 163). Mit Blick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurde von Amtes wegen hingegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt, datierend vom 23. Juli 2021 (pag. 174).