die Sicherheitsleistung von CHF 3'000.00 an die Bussen und Verfahrenskosten angerechnet wurde (pag. 93 ff.). 2. Berufung Am 4. Dezember 2020 meldete Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten die Berufung an (pag. 99). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 17. Februar 2021 (pag. 105 ff.). Am 15. März 2021 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung (pag. 148 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 29. März 2021 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 157 f.).