Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 81 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. August 2021 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schwendener (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Bratschi, Obergerichtssuppleant Josi Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 25. November 2020 (PEN 2020 270) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 25. November 2020 erklärte das Regionalgericht Oberland (Einzel- gericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, alles begangen am 27. Februar 2020 in C.________, und verurteilte ihn in Anwendung der ein- schlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 670.00, ausmachend CHF 10'050.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe auf- geschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde, zu einer Verbindungs- busse von CHF 2'000.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde, zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 2'247.50, wobei die Sicherheitsleistung von CHF 3'000.00 an die Bussen und Verfahrenskosten an- gerechnet wurde (pag. 93 ff.). 2. Berufung Am 4. Dezember 2020 meldete Rechtsanwältin B.________ namens und im Auf- trag des Beschuldigten die Berufung an (pag. 99). Die erstinstanzliche Urteilsbe- gründung datiert vom 17. Februar 2021 (pag. 105 ff.). Am 15. März 2021 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung (pag. 148 ff.). Die General- staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 29. März 2021 mit, dass sie auf die Teil- nahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 157 f.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 8. April 2021 stellte die Kammer die Durchführung eines schrift- lichen Verfahrens in Aussicht (pag. 162 f.). Mit Eingabe vom 15. April 2021 teilte der Beschuldigte mit, dass er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sei und ein mündliches Verfahren wünsche (pag. 165). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von D.________ als Zeuge, eventualiter auf Aufforderung von D.________ zur Einreichung eines schriftlichen Berichts (pag. 149 f.) wurde mit Beschluss vom 8. April 2021 abgewiesen (pag. 163). Mit Blick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurde von Amtes wegen hingegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt, datie- rend vom 23. Juli 2021 (pag. 174). 2 Zudem wurden beim Grundbuchamt des Kantons T.________ am 3. August 2021 Grundbuchauszüge betreffend die Liegenschaften des Beschuldigten eingeholt (pag. 175 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache einvernom- men (pag. 195 ff.). 5. Anträge des Berufungsführers In ihrer Berufungserklärung stellte die Verteidigung namens des Beschuldigten fol- gende Anträge (pag. 149): A.________ sei freizusprechen: 1. von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 27. Februar 2020 in C.________ 2. von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 27. Februar 2020 in C.________ unter Auferlegung der Verfahrenskosten der unteren und oberen Instanz an den Kanton Bern und un- ter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Kostennoten an A.________. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte die Verteidigung diese Anträge (pag. 208). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Verteidigung hat das erstinstanzliche Urteil in ihrer Berufungserklärung nur in Teilen angefochten (Art. 399 Abs. 3 Bst. a Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und betreffend Umfang der Berufung mitgeteilt, dass sich diese im Schuldpunkt auf die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie auf das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall beziehe. Angefochten würden zudem die Nebenfolgen des Urteils sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 148). Die genannten Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber blieb Ziff. 2 des erstinstanzlichen Schuldpunktes (Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln) unangefochten und ist in Rechts- kraft erwachsen. Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechte- rungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) betreffen. So darf das Be- rufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erst- 3 instanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklage Nach Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt vorliegend der Strafbefehl vom 12. Mai 2020 (pag. 31 ff.) als Anklageschrift. Darin wird dem Beschuldigten folgendes Verhalten vorgeworfen: a. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit b. einfache Verletzung der Verkehrsregeln c. pflichtwidriges Verhalten bei Unfall begangen am 27.02.2020, ca. 23h50 in C.________ (b) A.________ fuhr als Lenker eines Personenwagens in C.________, von der Hauszufahrt der Lie- genschaft Nr. ________ auf die E.________ (Strasse), wendete dort sein Fahrzeug. Er fuhr dabei un- vorsichtig rückwärts und verursachte dadurch die Kollision mit dem stehenden Fahrzeug von F.________, welches auf der E.________(Strasse) in Fahrtrichtung G.________ stand. (c) Ohne sich um den verursachten Schaden zu kümmern und seiner gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen setzte A.________ seine Fahrt fort und (a) vereitelte so tatzeitnahe Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit welchen er unter diesen Umständen rechnen musste. Der Beschuldigte akzeptierte das erstinstanzliche Urteil, soweit er dort wegen dem Tatvorwurf gemäss Bst. b des Strafbefehls (einfache Verletzung der Verkehrsre- geln) schuldig gesprochen wurde. Vorliegend noch Verfahrensgegenstand sind damit die Vorwürfe gemäss Bst. a und c des Strafbefehls. 8. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 108 ff.). Die Vorinstanz fasste den Anzeigerapport vom 25. März 2020 sowie die vom Be- schuldigten und den Zeugen gemachten Aussagen korrekt zusammen (pag. 112 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Hinzu kommen die oberinstanzlichen Beweisergänzungen, insbesondere die er- neute Befragung des Beschuldigten. Die Kammer geht im Rahmen der nachste- henden Beweiswürdigung direkt auf die erwähnten Beweismittel ein, soweit sie für die Beurteilung des hier noch zu prüfenden Sachverhalts relevant erscheinen. 9. Unbestrittener Sachverhalt Der Tatvorwurf gemäss Bst. b des Strafbefehls vom 12. Mai 2020 gilt mangels An- fechtung in der Berufungserklärung als erstellt, so dass darüber nicht mehr Beweis zu führen ist. Es gilt somit im vorliegenden Verfahren als unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte am Donnerstag, 27. Februar 2020, um ca. 23:50 Uhr den H.________ (Auto) einer seiner Gäste, I.________, von seiner Hauseinfahrt an der E.________ (Adresse) in C.________ auf die E.________ (Strasse) fuhr, das 4 Fahrzeug dort wendete, daraufhin unvorsichtig rückwärts die E.________(Strasse) hochfuhr und dabei die Kollision mit dem stehenden Fahrzeug von F.________ verursachte, welches auf der E.________(Strasse) in Fahrtrichtung G.________ stand. Ebenfalls unbestritten blieb, dass F.________ und der Beschuldigte darauf- hin Beschädigungen der Heckstossfänger der beiden Fahrzeuge bemerkten und es zu mindestens einem Wortwechsel zwischen den beiden kam, wobei F.________ dem Beschuldigten mehrmals zu verstehen gab, dass er die Polizei rufen werde. Daraufhin begab sich der Beschuldigte in seine Liegenschaft an der E.________ (Adresse) und ging kurz darauf schlafen. Als die Polizei ca. 20 - 30 Minuten später eintraf, war der Beschuldigte für diese nicht verfügbar, auch nicht, als die beiden Mitarbeiter der Polizei an seiner Haustüre klingelten und mehrmals versuchten, ihn auf seinem Handy zu erreichen. Der Beschuldigte nahm die Anrufversuche wahr, ignorierte sie aber, weil er dachte, sie kämen von F.________ oder vom J.________ und nicht von der Polizei. Am darauffolgenden Tag meldete der Be- schuldigte sich telefonisch bei der Polizei an und begab sich auf Aufforderung hin auf die Polizeiwache G.________, wo er einvernommen werden konnte. Der vor der Einvernahme um 12:05 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest war negativ, wie auch der um 12:10 Uhr durchgeführte Drogenschnelltest. 10. Bestrittener Sachverhalt Betreffend die hier noch zu beurteilenden Tatvorwürfe ist der rechtlich relevante Sachverhalt weitgehend unbestritten geblieben. Der Beschuldigte bestreitet einzig noch, zweifelsfrei gewusst haben zu können, dass F.________ tatsächlich die Poli- zei habe beiziehen wollen. In zweiter Linie habe er gedacht, falls die Polizei dann doch noch vor Ort erscheinen sollte, würde er sie durch sein Küchenfenster sehen. Sein Domizil liege nur 20 Meter von der Unfallstelle entfernt und F.________ habe gewusst, dass er im Haus sei. So habe er sich nicht wirklich von der Unfallstelle entfernt. 11. Tathergang nach dem Unfall Die Vorinstanz hat den Tathergang nach dem Unfall wie folgt gewürdigt (pag. 116 f.): [Der Geschädigte] hat vor Gericht glaubhaft dargelegt, dass ihm die ganze Situation sichtlich unange- nehm gewesen sei und er es bevorzugt hätte, diese ohne Polizei zu regeln. Da aber niemand die Kontaktdaten des Beschuldigten herausgegeben habe, sei er gezwungen gewesen, die Polizei zu ru- fen. Diese Schilderung stimmt auch mit den Darlegungen im Rapport bzw. der vor Ort angetroffenen Situation durch die Polizei überein. Als diese an der mutmasslichen Domiziladresse des Beschuldig- ten klingelten, wollten die zwei Personen, welche die Türe öffneten, den Polizisten keine Angaben zum Hauseigentümer machen. Obschon diese, wie der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung festhält, Freunde von ihm seien und somit über die erforderlichen Angaben wussten (pag. 88 Z. 23). Die vollständigen Kontaktdaten des Beschuldigten konnten erst mittels Halte- ridentifikation des vor der Garage stehenden Autos ermittelt werden. […] Bezüglich des weiteren Sachverhalts kann im Ergebnis festgehalten werden, dass der Beschuldigte nach der Kollision das Auto in der Hauseinfahrt zur E.________ (Adresse) abgestellt hat und den Schaden der beiden Fahr- zeuge begutachtet hat (pag. 80 Z. 3 f.). Weiter unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und der Geschädigte unterhielten und der Beizug der Polizei Thema des Gespräches war. Anschliessend be- 5 gab sich der Beschuldigte in das Haus an der E.________ (Adresse). Beim Eintreffen der Polizisten und anschliessendem Klingeln an der mutmasslichen Domiziladresse des Beschuldigten um ca. 00:15 Uhr konnte dieser nicht angetroffen werden. Auch telefonisch konnte der Beschuldigte nicht erreicht werden. Auf diese Ausführungen wie auch auf die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten (pag. 115 ff.) kann verwiesen werden. Zusätzlich kann durch die Kammer beweiswürdigend Folgendes festgehalten wer- den: Der Beschuldigte gab bei seiner ersten Befragung am Folgetag des Unfalls selber zu Protokoll, er habe nach dem Aufprall alleine bei seiner Hauseinfahrt auf die Poli- zei gewartet. Der Lenker [F.________] sei 2 - 3 Mal zu ihm gekommen und sei auf- gebracht gewesen. Er habe diesem gesagt, dass er nicht in seiner Hauseinfahrt auf die Polizei warten solle, sondern an einem anderen Ort (pag. 16 Z. 45 ff.). Zudem gab der Beschuldigte in einem anderen Zusammenhang an, nämlich auf die Frage, weshalb er selber die Polizei nicht avisiert habe, er habe sich gedacht, wenn F.________ sage, dass er die Polizei anrufe, dann bitte sehr. Er sei davon ausge- gangen, dass der J.________ die Polizei angerufen habe (pag. 17 Z. 84 ff.). Somit räumte der Beschuldigte – entgegen seiner späteren Darstellung im schriftlichen Bericht vom 24. Juni 2020 (pag. 45 Rz. 25) sowie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 207 Z. 28 ff. und 35 f.) – selber ein, dass er den Beizug der Po- lizei nicht nur als leere Drohung des Beschuldigten aufgefasst hatte, sondern durchaus konkret mit deren Eintreffen rechnete. Nach einer Weile begab er sich gemäss eigenen Angaben in die Küche, davon ausgehend, dass er die Polizei bei deren Eintreffen vom Küchenfenster aus sehen würde (pag. 16 Z. 55 ff.). Er rech- nete somit auch zu diesem Zeitpunkt noch damit, dass die Polizei käme. Erst in der letzten Phase – weil er den J.________ nach einiger Zeit vom Fenster aus nicht mehr gesehen haben will – habe er sich gedacht, «dass die Polizei wohl doch nicht kommen» werde, so dass er ins Bett gegangen und sich schlafen gelegt habe (pag. 16 Z. 55 ff.). Sinngemäss bestätigte er diese Version dann auch wieder bei seiner Einvernahme durch die Vorinstanz (pag. 80 Z. 6 - 13) sowie vor der Kammer (pag. 200 Z. 33 - 36). Insgesamt ist somit erstellt, dass der Beschuldigte an besag- tem Abend konkret mit dem Eintreffen der Polizei rechnete. F.________ gab seinerseits an, nach dem Unfall habe ihm niemand Angaben ge- macht. Er habe [dem Beschuldigten] dann gesagt, er werde die Polizei rufen und habe das dann auch gemacht. Die Polizei sei sehr schnell vor Ort gewesen (pag. 20 Z. 47). Bei der Vorinstanz konkretisierte er, es sei kein grosser Unfall ge- wesen, aber es habe trotzdem einen Schaden gegeben und er habe die Kontaktda- ten der anderen Person gewollt (pag. 82 Z. 12 f.). Er habe mit dem Beschuldigten gesprochen, aber man habe sich leider nicht einigen können. Er habe so keine an- dere Wahl gehabt, als die Polizei zu rufen (pag. 82 Z. 20 ff.). Auf Frage, ob es Dis- kussionen darüber gegeben habe, ob man die Polizei rufen müsse, erklärte er, er wisse auf Grund seines Berufs, dass man strikt sein müsse, das Fahrzeug nicht mehr bewegen sollte und deshalb habe er die Polizei anrufen wollen. Er habe aber trotzdem zu reden versucht und habe gesagt, dass man nicht unbedingt am glei- chen Tag eine Lösung finden müsse. Es habe ihn dann etwas verletzt, er habe weg 6 vom privaten Grundstück [des Beschuldigten] müssen und dann habe er die Polizei angerufen und ihr dann alles gezeigt (pag. 82 Z. 30 ff.). Es fällt auf, dass F.________ vom Beschuldigten nur den Vornamen kannte und der Polizei lediglich angeben konnte, dass dieser im Haus an der E.________ (Adresse) wohne («ver- mutlich A.________», vgl. Anzeigerapport pag. 13; pag. 20 Z. 36, 39, 44; pag. 21 Z. 84; pag. 84 Z. 41). Diese Sichtweise des Zeugen und jene des Beschuldigten stehen bei genauerer Betrachtung nicht in grossem Widerspruch. So behauptete der Beschuldigte insbe- sondere zu keinem Zeitpunkt, F.________ nach dem Unfall seine Personalien an- gegeben oder versucht zu haben, ihm diese anzugeben. Anlässlich der Einver- nahme durch die Kammer gab der Beschuldigte auf Frage zwar an, F.________ seinen vollen Namen genannt zu haben; er tue dies immer, wenn er telefoniere. Er sage nie einfach nur «Hallo» sondern immer «A.________» (pag. 201 Z. 16 ff.). Dabei bezog er sich aber auf die Zeit vor dem Unfall. Es mag sein, dass der Be- schuldigte seinen vollen Namen genannt hatte, als er das J.________ bestellte (pag. 202 Z. 6). Allerdings hat er für die Bestellung des J.________ gemäss eige- nen Angaben nicht F.________ direkt angerufen, sondern das J.________ (Unter- nehmen) (pag. 202 Z. 6). Im Übrigen könnte – selbst wenn er F.________ im Vor- feld direkt angerufen hätten – nicht erwartet werden, dass sich dieser nach dem Unfall noch an den vollen Namen würde erinnern können. Auch die Auffassung, wonach F.________ ja durch die J.________-Bestellung über die Adresse des Beschuldigten im Bild gewesen sei, greift zu kurz: Selbst wenn dieser durch den angewiesenen Treffpunkt und das Verhalten des Beschul- digten hätte schliessen können, dass dieser selber an der E.________ (Adresse) logiert, so wäre damit noch lange nicht klar gewesen, dass sich dort auch dessen Zustelldomizil resp. dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort befindet. In einem Ferien- ort wie C.________ ist eher davon auszugehen, dass eine Liegenschaft entweder gemietet oder als Zweitwohnung im Eigentum eines Bewohners steht. Genau so verhielt es sich ja auch im vorliegenden Fall. Der Beschuldigte ist zwar Eigentümer der Liegenschaft an der E.________(Strasse), in Tat und Wahrheit aber am K.________ (Adresse) in L.________ gemeldet; als Zustelldomizil bezeichnet er eine Anwaltskanzlei in M.________. Insgesamt kann somit als erstellt gelten, dass der Beschuldigte F.________ nach dem Unfall weder seinen vollen Namen noch seine ordentliche Wohnadresse oder alternativ ein valables Zustellungsdomizil angegeben hat. Jener versuchte nach dem Unfall vergeblich, vom Beschuldigten oder anderen Personen vor Ort (insbe- sondere von I.________, pag. 20 Z. 41 f.) Angaben über die Personalien des Be- schuldigten zu erhalten resp. mit ihm selber eine Absprache bezüglich Unfallfolgen zu treffen. Aufgrund dessen sah er sich letztendlich gezwungen, die Polizei zu ver- ständigen. Ebenfalls gilt als erstellt, dass dem Beschuldigten aus den Gesam- tumständen bewusst war, dass F.________ bei ergebnisloser Diskussion die Poli- zei herbeirufen würde, insbesondere, weil er ihm ja seine Personalien nicht explizit angegeben hatte und F.________ die Herbeirufung der Polizei wiederholt in Aus- sicht gestellt hatte. F.________ kannte zwar den Vornamen des Beschuldigten. Dessen Nachname und weitere Angaben konnten aber sogar von der Polizei erst 7 über das Kontrollschild seines vor dem Haus stehenden Fahrzeuges ermittelt wer- den (pag. 13). Als erstellt gilt ferner, dass der Beschuldigte für die bereits 20 - 30 Minuten nach dem Vorfall eintreffende Polizei faktisch nicht mehr zur Verfügung stand, weder persönlich noch telefonisch. Rechtfertigende Sachverhaltselemente für diese Ab- senz sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte wusste, dass F.________ die Polizei rufen würde, welche in der Folge auch mit ihm würde sprechen wollen. Die Nähe des Domizils zur Unfallstelle begründet per se noch keine Verfügbarkeit des Be- schuldigten für die Polizei: Diese kann sich ohne Zustimmung eines Bewohners (und ohne Hausdurchsuchungsbefehl) nämlich nicht Zutritt zu einer Liegenschaft verschaffen, wenn es um die Aufklärung eines Bagatellunfalls wie den vorliegenden geht. Von den beiden Gästen des Beschuldigten, welche der Polizei die Türe öffne- ten, erhielt die Polizei ebenfalls keine Auskunft über den Beschuldigten und dessen Verbleib (pag. 13, pag. 84 Z. 35 ff.). Hätte er sich tatsächlich zur Verfügung der Po- lizei halten wollen, hätte er seine Gäste entsprechend instruiert. Der Beschuldigte gab zudem an, er habe den Anruf um 01:00 Uhr auf seinem Handy zwar wahrge- nommen, diesen aber ignoriert, weil er davon ausgegangen sei, dass es der J.________ sei (pag. 17 Z. 88 ff., pag. 201 Z. 27 f.). Wie bereits erörtert, musste er mit dem Eintreffen der Polizei rechnen. Aus den gesamten Umständen entsteht aber unweigerlich der Eindruck, dass der Beschuldigte keinerlei Interesse daran hatte, noch am gleichen Abend mit der Polizei zu sprechen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nach dem Unfall sogar beabsichtigt hatte, I.________ zu ihr nach Hause in N.________, zu fahren. Dies hatte er ihr so angeboten (pag. 205 Z. 18 f. und 31 f.). Hätte sie das Angebot in Anspruch genommen, hätte er sich ganz entschieden vom Unfallort entfernt. Dass er dies bei seinem Angebot an I.________ in Kauf nahm, bestätigt, dass er zu diesem Zeitpunkt generell keinerlei Absichten hegte, sich der Polizei zur Verfü- gung zu halten. 12. Abschliessende Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Die Kammer kann die Ansicht des Beschuldigten nicht teilen, wonach er nicht damit gerechnet habe, dass F.________ tatsächlich die Polizei rufe. Der Beschuldigte hatte F.________ gegenüber seine Personalien nicht angegeben und auch sonst keine Abmachung mit ihm über die Unfallfolgen getroffen. Zudem hatte F.________ ihm diese Konsequenz an besagtem Abend auch mehrfach in Aussicht gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte damit rechnete, dass F.________ die Polizei rufen werde. Trotzdem war der Beschuldigte für die danach eintreffende Polizei weder persönlich noch telefonisch verfügbar. III. Rechtliche Würdigung 13. Theoretische Ausführungen Für die theoretischen Ausführungen zu den Tatbeständen des pflichtwidrigen Ver- haltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden und der Vereitelung von Massnah- 8 men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann vorweg auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 119 ff.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist zum Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Folgendes festzuhalten: Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkohol- probe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die ange- ordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zu- sätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahr- zeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1). Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei strafbare Verhaltensweisen des Fahrzeug- führers: der (aktive oder passive) Widerstand gegen eine angeordnete Massnah- me, die Zweckvereitelung einer Massnahme (z.B. durch Nachtrunk) oder das Sich- Entziehen vor einer Kontrolle (Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2009 vom 19. Mai 2009 E. 1.1). Die Tatbestandsvariante des «Sich-Entziehens» kann sowohl in ei- nem aktiven Handeln als auch in einem Unterlassen bestehen, wobei die Bege- hung durch Unterlassung (d.h. die Konstellation, in der ein Täter die Meldung eines Unfalls unterlässt und auf diese Weise einen Kontakt mit der Polizei vermeidet bzw. die Anordnung einer Untersuchungsmassnahme verunmöglicht) in der Praxis sehr viel bedeutsamer ist (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 169 ff. zu Art. 91a SVG). Die Tatvariante des Sich-Entziehens wurde vom Bundesgericht unter Bezugnahme auf den Leitentscheid BGE 115 IV 51 ausdrücklich als Erfolgsdelikt qualifiziert (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_91/2008 vom 11. März 2008 E. 2.1.1 und 6B_216/2010 vom 11. Mai 2010 E. 3.1.2). Sodann stellt auch der Wortlaut der Be- stimmung nicht unter Strafe, wer sich einer solchen Massnahme «entzieht», son- dern wer sich dieser «entzogen hat». Der Tatbestand ist demnach nur dann vollen- det, wenn es (definitiv) nicht (mehr) gelingt, die Fahr(un)fähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Fahrt bzw. des Unfalls zuverlässig festzustellen (RIEDO, a.a.O., N. 254 ff. zu Art. 91a SVG). Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Untersuchungsmassnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach der älteren bundesgerichtlichen Recht- sprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Un- fall) abhängig gemacht wurde (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2a), muss nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeug- führer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.). Anders verhält es sich nur dann, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unab- hängigen Umstand zurückzuführen ist (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). Mit der neuen Rechtspre- chung stellt das Bundesgericht klar, dass eine Atemalkoholkontrolle die absolute Regel bildet. Dies wird mit der seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen legislati- ven Änderung von Art. 55 Abs. 1 SVG begründet, wonach Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholkontrolle unterzogen werden können, und mit Art. 10 Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013), wonach die Polizei systematisch Atemalkoholtests durchführen kann (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2). Auch der völlig nüchterne Fahrzeugführer muss daher mit einer Alkoholkontrolle rechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2015 vom 19. August 2015 E. 1.2). Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt Eventualvorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB. Dieser liegt bspw. dann vor, wenn der Fahrzeuglenker die Melde- pflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe be- gründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung an die Polizei ver- nünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet wer- den kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker den Drittschaden nicht bemerkte und sich somit seiner Pflichten nicht bewusst war. Dies gilt auch dann, wenn diese Unkenntnis auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist, denn die fahrlässige Tatbegehung bleibt straflos (RIEDO, a.a.O., N. 235 zu Art. 91a SVG). 14. Subsumtion pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall mit Sachschaden Betreffend Subsumtion des Verhaltens des Beschuldigten unter Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG und Art. 56 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) sowie unter Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 3 Bst. b SVG kann auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 120 ff.). Ergänzend resp. konkretisierend ist Folgendes festzuhalten: Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten betreffend beide Anklagepunkte nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, nach dem Unfall in sein Domizil zurück- gegangen zu sein. Solange es dabei nur darum gegangen wäre, wenige Meter ne- ben dem Unfallort das Eintreffen der Polizei an der häuslichen Wärme abzuwarten, wäre dieses Vorgehen durchaus legitim gewesen. Gemäss erstelltem Sachverhalt kehrte der Beschuldigte aber nicht in dieser Absicht in sein Domizil zurück. Die primäre Pflicht des Beschuldigten war es gestützt auf Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Art. 56 Abs. 2 VRV, dem Geschädigten nach dem Unfall seine Koordinaten, nämlich Name und Adresse, anzugeben. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte F.________ nach dem Unfall weder seinen vol- len Namen noch seine Adresse (im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes oder mindestens eines Zustelldomizils) angegeben hatte. Es wurde vor Ort sodann auch kein Unfallprotokoll ausgefüllt. Das europäische Unfallprotokoll wurde von den eu- ropäischen Versicherungen (CEA; Comité Européen des Assurances) lanciert und ist ein freiwilliges Hilfsmittel, welches im europäischen Raum in der Regel in den Fahrzeugen mitgeführt wird. Es ermöglicht Unfallbeteiligten, den Tatbestand bei 10 Unfällen zuhanden der Versicherungsgesellschaften vor Ort schriftlich festzuhalten. Das Protokoll verfügt über Durchschläge, so dass die beteiligten Unfallparteien je ein Exemplar des handschriftlich ausgefüllten Protokolls mitnehmen können. Mit dem vollständigen, wahrheitsgetreuen Ausfüllen und aushändigen eines solchen Unfallprotokolls kommen die Unfallbeteiligten automatisch auch ihrer gesetzlichen Pflicht nach, dem jeweils anderen Geschädigten ihre Koordinaten anzugeben. Die Angabe von Name und Adresse gegenüber dem Geschädigten wären durch- aus möglich gewesen, zumal es sich vorliegend nicht um eine Schadensverursa- chung an einem parkierten, zeitweilig führerlosen Personenwagen gehandelt hatte. Dadurch, dass der Beschuldigte dies aber unterliess und auch später für die vom Geschädigten beigezogene, vor Ort eintreffende Polizei nicht verfügbar, nicht er- reichbar und nur mit Hilfe einer Autokennzeichenabfrage überhaupt identifizierbar war, ist der objektive Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall erfüllt. Auf subjektiver Seite hat der Beschuldigte es wissentlich und willentlich unterlas- sen, seine Koordinaten dem Geschädigten oder später der Polizei anzugeben. Es war ihm durchaus bewusst, dass der Geschädigte zur korrekten Schadenabwick- lung über seine Personalien verfügen musste, umso mehr als sich sein Wohnsitz nicht in der Schweiz, sondern im Ausland befindet. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Be- schuldigte ist damit des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Sach- schaden i.S.v. Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG und Art. 56 Abs. 2 VRV schuldig zu erklären. 15. Subsumtion Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte trotz Unfalls mit Sachscha- den den Unfallort in dem Sinne verliess, als dass er für die Polizei bei deren Ein- treffen nicht mehr verfügbar war, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre (Art. 56 Abs. 2 VRV). Bereits wegen des Unfalls an sich wäre bei unverzüglicher Benachrichtigung der Polizei nach der zitierten aktuellen Praxis des Bundesge- richts grundsätzlich mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen gewesen, denn ein derartiger Unfall mit Sachschaden genügt für die Anordnung solcher Massnahmen. Ob der Beschuldigte Alkohol konsumiert hatte oder nicht, ist für die Anordnung einer Alkoholkontrolle hingegen nicht von Bedeutung. Die Polizei hätte beim Beschuldigten ohne Zweifel einen Atemlufttest angeordnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3). Indem der Beschuldigte sich in der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 2020 in sein Haus zurückzog und der Polizei weder die Türe öffnete, noch ihren Telefonanruf entgegennahm, entzog er sich einer (wahrscheinlichen) Atemalkoholkontrolle. Die Tatsache, dass der Be- schuldigte sich rund 12 Stunden später auf der Polizeiwache G.________ freiwillig einem Atemalkoholtest und einem Drogenschnelltest unterzog, welche beide nega- tiv ausfielen, vermag daran nichts zu ändern. Bei konservativer Rechnung zu Gunsten des Beschuldigten mit einer Abbaurate von lediglich 0.1 Promille pro Stunde ausgehend, hätten in diesen 12 Stunden rund 1.1 Promille anfangs-BAK abgebaut werden können, ohne dass eine allfällige Fahrunfähigkeit nachträglich 11 noch hätte festgestellt werden können. Der Sachverhalt kann somit auch nicht zu Gunsten des Beschuldigten rechtlich dahingehend gewürdigt werden, dass mit den später tatsächlich durchgeführten Tests bei der Polizei das Delikt «nur» als (vollen- deter) Versuch begangen worden wäre. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte klar gewusst, einen Sachschaden ver- ursacht zu haben, gilt doch als erstellt, dass er den Schaden unmittelbar nach dem Vorfall an beiden Wagen besichtigte. Mit anderen Worten hat der Beschuldigte wahrgenommen, dass es sich beim fraglichen Ereignis um einen Unfall gehandelt hat. Er hat dies im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Die ge- setzlich vorgesehenen Verhaltensregeln waren dem Beschuldigten als langjähriger Autofahrer zudem bekannt. Er musste aufgrund des Unfalls mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere mit einer Atemal- koholprobe, rechnen, was im Übrigen auch für einen völlig nüchternen Fahrzeug- lenker gilt. Gleichzeitig war dem Beschuldigten auch bewusst, dass er sich dieser Massnahme entzieht, wenn er für die eintreffende Polizei nicht verfügbar ist. Trotz- dem unterliess er es, seine Personalien bei dem ihm unbekannten F.________ zu deponieren, zog sich in verschlossene Räumlichkeiten zurück, avisierte keinen der verbleibenden Gäste, dass die Polizei nach ihm verlangen könnte, legte sich schla- fen und nahm den Anruf einer ihm unbekannten Nummer auf sein Mobiltelefon nicht entgegen, obwohl er diesen wahrnahm und sich Gedanken darüber machte, wer ihn um diese Uhrzeit anrufen könnte. Er bot I.________ sogar an, sie nach Hause zu fahren, wodurch er bei bejahender Antwort überhaupt nicht mehr vor Ort gewesen wäre. Mit seinem Verhalten machte der Beschuldigte klar, dass es ihm mindestens gleichgültig war und er ohne Weiteres in Kauf nahm, dass durch sein Verhalten bei ihm keine Massnahme zur Feststellung einer allfälligen Fahrunfähig- keit durchgeführt werden konnte bzw. dass er sich einer solchen Massnahme ent- zog. Er handelte damit eventualvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Be- schuldigte ist damit auch der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 3 Bst. b SVG schul- dig zu erklären. 16. Konkurrenzen Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich schuldig gesprochen der einfachen Verlet- zung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 SVG. Dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen. Hinzu kommen oberinstanzliche Schuldsprüche wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG und wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG. Hat der Täter eine Verkehrsregel verletzt und gleichzeitig eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt, besteht zwischen Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG echte Konkurrenz. Ferner nimmt die herrschende Lehre und Rechtsprechung auch zwischen Art. 92 SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG echte Kon- kurrenz an (RIEDO, a.a.O., N. 263 ff. zu Art. 91a SVG m.w.H.). 12 IV. Strafzumessung 17. Theoretische Grundlagen Betreffend die allgemeinen Regeln bzw. Grundsätze der Strafzumessung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 122 ff.). Nachdem es das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt, wird die Frage nach der Strafart obsolet; eine Freiheitsstrafe fällt ausser Betracht. 18. Strafe für Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 18.1 Strafrahmen, Tat- und Täterkomponenten Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird gemäss Art. 91a SVG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richte- rinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Mo- torfahrzeug ohne Unfall oder mit einem Bagatellunfall («wie Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt») eine Referenzstrafe von 12 Strafeinheiten so- wie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor. Bei einem bedeuten- den Unfall oder krassen Fahrfehler werden 35 Strafeinheiten und eine Verbin- dungsbusse von mindestens CHF 800.00 empfohlen (VBRS-Richtlinien S. 17). Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte einen erheblichen – wenn auch nicht krassen – Fahrfehler begangen hat. Das Manöver des Beschuldigten hat einen Drittschaden von CHF 1’500.00 verursacht (pag. 10). Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit fallenden Delikte ist das objektive Tatverschulden zwischen den beiden Regelbeispielen der VBRS-Richtlinien anzusiedeln. Sodann ist der Eventualvorsatz als leicht verschul- densmindernder Aspekt der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Dem Be- schuldigten wäre es ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich der eintreffenden Polizei zu stellen und so das sich daraus ergebende Folgedelikt der Vereitelung abzuwenden. Insgesamt ist innerhalb des Strafrahmens aufgrund der Tatkomponenten immer noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer unter Würdigung der Gesam- tumstände 18 Strafeinheiten als angemessen, welche aufgrund des Eventualvor- satzes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf 15 Strafeinheiten reduziert wer- den. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorbe- straft ist (pag. 174). Er wurde am 2. Juli 2012 durch das Obergericht des Kantons Aargau schuldig gesprochen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (mehr- fach begangen) nach Art. 90 Abs. 2 aSVG, wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 aSVG und wegen Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen i.S. des SVG gemäss Art. 99 Abs. 3 aSVG und zu einer Geldstrafe 13 von 70 Tagessätzen zu je CHF 3’000.00, unter Gewährung des bedingten Straf- vollzugs auf eine Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 2’000.00 verurteilt. Weiter geht aus dem Auszug aus dem Administrativmass- nahmenregister ADMAS hervor, dass zwischen 2009 und 2019 drei Administrativ- massnahmen gegen den Beschuldigten verhängt wurden (pag. 25 f.). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich – im Einklang mit der Vorinstanz – eine Straferhöhung um 3 auf 18 Strafeinheiten. Der Beschuldigte verhielt sich, nachdem er bei der Po- lizei vorgesprochen hatte, genauso wie im vorliegenden Strafverfahren korrekt und kooperativ. Dies kann aber erwartet werden und wirkt sich nicht strafmindernd aus. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu werten. Insgesamt wirken sich die übrigen Täterkomponenten neutral aus, weshalb es bei der Strafhöhe von 18 Strafeinheiten bleibt. 18.2 Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes beträgt höchstens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen gehören neben den Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit namentlich Vermögenserträge (Miet- und Pachtzinsen, Zins- und Wertschriftenerträge usw., vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Weiter ist festzulegen, wie sich die sonstigen persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse des Täters auf die Tagessatzhöhe auswirken. Dies ist kein rech- nerischer Vorgang, sondern eine richterliche Würdigung erhöhender und reduzie- render Umstände. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind gegeneinander abzuwägen, und es ist unter dem Gesichtspunkt der Belast- barkeit zu entscheiden, ob und inwiefern sie für ein Abweichen vom Nettoeinkom- men sprechen (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 45 f., 53 zu Art. 34 StGB). Mit dem Bemessungskriterium des Vermögens ist die Sub- stanz gemeint, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Da die Geldstrafe den Täter in erster Linie in seinem Einkommen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst, treffen will, ist dieses bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsi- diär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem ver- gleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.2). Im Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 28. Februar 2020 bezifferte der Beschuldigte sein Nettoeinkommen auf CHF 3’000.00 Renteneinkünf- te (pag. 28). Er wollte auch anlässlich der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz keine vollständigeren Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen (pag. 78). Bei der Befragung durch die Kammer äusserte er sich ausweichend und pauschal zu seinen finanziellen Verhältnissen (pag. 196 Z. 4 ff.). Er gab im Wesent- lichen an, von einem geringen Einkommen, etwas Vermögensertrag und im Übri- gen von Vermögensverzehr zu leben, keine Unterhaltspflichten mehr zu haben, sparsam zu sein und Hypotheken in gleicher Höhe wie die Liegenschaftswerte ali- mentieren zu müssen. 14 Das Einkommen des Beschuldigten setzt sich offenbar einerseits zusammen aus Einkünften aus Renten und andererseits aus den Erträgen eines beträchtlichen Vermögens. Rein aus der angegebenen Rente von total CHF 3'000.00 monatlich ergäbe sich nach Pauschalabzug von 25 % für Krankenkasse und Steuern ein Grundtagessatz von CHF 70.00. Dieser Tagessatz bildet die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des sehr vermögenden Beschuldigten indes nicht hinlänglich ab. Er gibt selber an, weiteres Einkommen aus Vermögen zu erzielen, je nachdem wie gut er mit den Ersparnissen arbeite und wie gut er sie anlegen könne (pag. 79 Z. 9 ff.). Gemäss Grundbuchauszügen (pag. 175 ff.) verfügt der Beschuldigte zudem nicht nur über die Liegenschaften an der E.________ in C.________ zu einem amtlichen Wert von CHF 4'758'100.00 (gültig ab Steuerjahr 2020), sondern auch noch über eine 6-Zimmer-Eigentumswohnung OG mit 2 Balkonen und Nebenräumen (Stock- werkeigentum) an der O.________ (Strasse) in G.________ zu einem amtlichen Wert von CHF 7'556'440.00 (gültig ab Steuerjahr 2020) zzgl. 4 Parkplätze zu amtli- chen Werten von je CHF 43'230.00. Überdies ist er in einer Erbengemeinschaft mit seiner Mutter und zwei Geschwistern Gesamteigentümer einer weiteren Eigen- tumswohnung in P.________ (amtlicher Wert CHF 851'730.00) zzgl. Autoeinstell- platz (amtlicher Wert CHF 19'840.00). Dass die beiden Hauptliegenschaften in sei- nem Alleineigentum mindestens im Umfang der jeweiligen Verkehrswerte belastet sein sollen, ist angesichts der landläufigen Bewertungspraxis der Hypothekarban- ken sowie der grundbuchlich vermerkten Schuldbriefe schlicht unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte vermietet zumindest die 6- Zimmerwohnung an der O.________ (Strasse) in G.________ für CHF 30'000.00 im Monat. Er bringt vor, nach Abzug der Gebühren verblieben etwa CHF 22'000.00. Davon müsse er die Hypothekarzinsen, Steuern und den Unterhalt der Wohnung bezahlen. Mit den Verwaltungsgebühren gehe es gerade etwa auf (pag. 196 Z. 40 f. und pag. 199 Z. 16 ff.). Angesichts alleine schon nur dieses Mietertrags muss da- von ausgegangen werden, dass der Beschuldigte einen bedeutenden Vermögen- sertrag als Einkommensbestandteil erwirtschaften kann. Sein aktuelles Domizil am K.________(Adresse) in L.________ befindet sich zudem in allerbester Lage mit- ten im Q.________ (Quartier) im Zentrum von L.________. Laut Aussagen des Be- schuldigten im oberinstanzlichen Verfahren handelt es sich bei der Liegenschaft in L.________ um Wohneigentum (pag. 198 Z. 18 ff.). Eine weitere Eigentumswoh- nung besitzt der Beschuldigte in der R.________ (Quartier) S.________ (pag. 199 Z. 1 ff.). Durch all diese finanziellen Tatsachen wird seine Aussage, wonach er sehr sparsam leben müsse (pag. 196 Z. 6 f.), deutlich relativiert. Die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit des Beschuldigten würde insgesamt eine Tagessatzhöhe von min- destens CHF 2’000.00 rechtfertigen. Dabei berücksichtigt ist neben dem eigentli- chen Einkommen auch der Vermögensertrag sowie das Vermögen selber mit ei- nem Korrekturbetrag zwischen rund 0.1 und 0.2 Promille des steuerbaren Vermö- gens von mindestens CHF 10 Mio., was für den Beschuldigten keine übermässige Belastung darstellen würde. Die Vorinstanz legte den Tagessatz jedoch lediglich auf CHF 670.00 fest, wobei sie den aus dem Einkommen ermittelten Grundtagessatz von rund CHF 70.00 unter Berücksichtigung des Vermögens um CHF 600.00 nach oben korrigierte (pag. 127 f.). 15 Vom hier grundsätzlich geltenden Verschlechterungsverbot ist unter bestimmten Voraussetzungen die Festsetzung der Tagessatzhöhe durch die Rechtsmittelin- stanz ausgenommen, so dass das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt theore- tisch auch zu Ungunsten des Beschuldigten angepasst werden könnte. Diese Aus- nahme gilt jedoch nur, soweit der zu tiefe Tagessatz damals auf Grund von Tatsa- chen ausgefällt wurde, welche dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.), sei dies weil die beschuldigte Person sie aktiv verschleierte oder weil es später zu einer Verbesserung ihrer fi- nanziellen Verhältnisse kam. Ausschlaggebend ist dabei nicht der Zeitpunkt der Verbesserung, sondern inwiefern eine solche der ersten Instanz bereits bekannt sein konnte oder eben nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2000 vom 1. Okto- ber 2020 E. 3.3). Vorliegend bestanden sämtliche oberinstanzlich festgestellten Umstände in Bezug auf die Einkommens- und insbesondere die Vermögensverhältnisse des Beschul- digten als Grundlage für einen höheren Tagessatz bereits im Zeitpunkt der erstin- stanzlichen Urteilsfindung. Der Beschuldigte blieb zwar betreffend seine finanziel- len Verhältnisse nicht nur vorinstanzlich, sondern auch oberinstanzlich durchwegs vage. Er ist jedoch auch nicht verpflichtet, sich mit seinen Aussagen selber zu be- lasten oder überhaupt am Verfahren mitzuwirken; der Untersuchungsgrundsatz gilt auch für die Feststellung der finanziellen Verhältnisse im Zusammenhang mit einer Geldstrafe (vgl. ROTH/VILLARD, in: Commentaire romand, Code de procédure péna- le suisse, 2019, N. 14 f. zu Art. 6 StPO). Somit kommt in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes keine Ausnahme vom Ver- schlechterungsverbot zum Tragen, so dass die Kammer an die vorinstanzlich fest- gesetzte Tagessatzhöhe von CHF 670.00 gebunden ist. 18.3 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Dass dem Beschuldigten gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, steht für die Kammer ausser Zweifel und ist auf Grund des Verschlechterungsverbots sowieso unumstösslich. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 128). Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und verfügt über mehrere, auch jüngere ADMAS-Einträge. Somit rechtfertigt sich eine erhöhte Probezeit von vier Jahren. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches […] vom 29. Juni 2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu 16 führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BOMMER, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB – ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, er- scheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bezie- hungsweise 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denk- bar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symboli- sche Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Kammer erachtet – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – das Ausfällen ei- ner Verbindungsbusse als angezeigt. Von der Geldstrafe, bei 18 Tagessätzen à CHF 670.00 total CHF 12'060.00 ausmachend, sind rund 20% auszuscheiden. Somit werden abgerundet CHF 2'000.00 (entsprechend 3 Strafeinheiten) als Ver- bindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung beträgt 3 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die restlichen 15 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 670.00, ausmachend CHF 10’050.00, bleiben als bedingte Strafe bestehen. 19. Strafe für Übertretungen Betreffend Übertretungsbusse kann vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 129 f.). Die asperierte Gesamtbusse für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (als schwereres Delikt) und die einfache Ver- letzung der Verkehrsregeln wird auf total CHF 500.00 festgesetzt und die Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 5 Tage. V. Kosten und Entschädigung 20. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Im Kan- ton Bern gelangt das Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) zur Anwendung. Die beschuldigte Person trägt die (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zufolge seiner Verurteilung sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'247.50 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 21. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten für das Berufungsverfahren bestehen aus der Gerichtsgebühr, welche im Rahmen des Tarifs nach Art. 24 Bst. a VKD auf CHF 3’500.00 bestimmt wird. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien diese Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. 17 Der Beschuldigte beantragte vergeblich Freisprüche von den Vorwürfen der Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwid- rigen Verhaltens bei Unfall und gilt damit als unterliegend. Somit sind ihm auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’500.00 zur Bezahlung aufzuerle- gen. 22. Entschädigung Da weder ein Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens erfolgt und der Be- schuldigte auch nicht in andern Punkten obsiegt, hat der Beschuldigte bei diesem Ausgang keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Auf- wendungen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 und Art. 436 Abs. 2 StPO). 23. Sicherheitsleistung Der Beschuldigte hat auf staatsanwaltliche Aufforderung hin am 28. Februar 2020 unter Verwendung einer Kreditkarte ein Bussen- und Kostendepositum von CHF 3'000.00 geleistet (pag. 23). Ist die Beschlagnahme eines Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vorliegend wird das nach 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO beim Beschuldig- ten beschlagnahmte Bussen- und Kostendepositum von CHF 3'000.00 zur De- ckung der Bussen und (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten verwendet und ist an diese anzurechnen. 18 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 25. November 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig er- klärt wurde wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 27. Febru- ar 2020 in C.________. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, be- gangen am 27. Februar 2020 in C.________; 2. wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 27. Februar 2020 in C.________ und gestützt darauf sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I. hiervor in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 104, 106 StGB 31 Abs. 1, 36 Abs. 4, 51 Abs. 3, 55 Abs. 1 und 3 Bst. b, 90 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG 3 Abs. 1, 56 Abs. 2 VRV 267 Abs. 3, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 670.00, insgesamt ausmachend CHF 10'050.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festge- setzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- haftem Nichtbezahlen wird auf 3 Tage festgesetzt; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen wird auf 5 Tage festgesetzt; 4. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'247.50; 19 5. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00; 6. Die Sicherheitsleistung von CHF 3'000.00 wird an die Bussen und Verfahrenskosten angerechnet. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) Bern, 6. August 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 20. April 2022) Die Präsidentin i.V.: Schwendener Der Gerichtsschreiber: Engel i.V. Gerichtsschreiberin Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 20