- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Verkehr (Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 28. Januar 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 8. Juli 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: