4. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 5. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'545.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 6. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt: 1. Die Zivilklage der Zivilklägerin J.________, v.d. K.________, wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.