31. DNA Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN AA.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitigt erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]).