Entsprechend ist keine weitere amtliche Entschädigung für den Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, auszurichten. 30.3.2 Rechtsanwalt C.________ Eine Entschädigung für die Kosten der privaten Verteidigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 e contrario). VIII. Verfügungen