135 Abs. 4 StPO). 30.3 Oberinstanzliches Verfahren 30.3.1 Rechtsanwalt B.________ Aufgrund der unmittelbaren Sistierung des Mandates der amtlichen Verteidigung nach Berufungsanmeldung (vgl. pag. 522 f.) ist dem Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, kein entschädigungswürdiger Aufwand mehr entstanden, welcher nicht bereits in dem mit Honorarnote vom 8. September 2020 geltend gemachten Aufwand «10.09.2020 Nachbesprechung mit Klient, Abschlussarbeiten» von einer Stunde enthalten (vgl. pag. 500) wäre. Entsprechend ist keine weitere amtliche Entschädigung für den Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, auszurichten.