429 StPO). Das Anwaltshonorar bestimmt sich ebenfalls nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). 30.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der eingereichten Honorarnote vom 8. September 2020 (pag. 499 ff.) bestimmt. Diese Entschädigung blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Für die amtliche Vertei-