428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3'500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und infolge seines hauptsächlichen Unterliegens vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.