46), einzelne Punkte der Rechnung müssten allerdings noch genauer erläutert werden, nachdem die Verteidigung vorinstanzlich die Kostenangaben in Zweifel zog (pag. 486). Insoweit ist die Schadenersatzforderung zwar beziffert aber nicht hinreichend begründet und belegt, weshalb die Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Auf die Ausscheidung von Kosten für den Zivilpunkt kann verzichtet werden. VII. Kosten und Entschädigung