Der vorinstanzlichen Einschätzung kann gefolgt werden: Der J.________ meldete am 22. November 2018 eine Zivilklage an und verwies für den aus dem Vorfall vom 26. Oktober 2018 geforderten Schadenersatz auf einen Kostenvoranschlag vom 31. Oktober 2018 über CHF 2'290.36 (pag. 36 ff./pag. 52 ff.). Die dann vorgelegte Rechnung vom 31. Dezember 2018 hält den Betrag von der Grössenordnung einigermassen ein (CHF 2'309.17; pag. 46), einzelne Punkte der Rechnung müssten allerdings noch genauer erläutert werden, nachdem die Verteidigung vorinstanzlich die Kostenangaben in Zweifel zog (pag.