28. Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hat die Zivilklage des J.________ Schweiz dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen, dies mit folgender Begründung (pag. 603; S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat erwiesenermassen rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden am J.________- Patrouillenfahrzeug verursacht. Der J.________ macht einen gesamthaften Sachschaden im Betrag von CHF 2'290.00 geltend und verweist zur Begründung auf die entsprechenden Reparatur- Rechnungen (pag.