26. Vorbemerkungen Aufgrund der fehlenden (Anschluss-)Berufung des Zivilklägers und der fehlenden Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft bzw. Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Zivilklage (vgl. BGE 139 IV 199 E. 4) ist die Kammer an das Ver- 67 schlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Entsprechend darf das Urteil im Zivilpunkt nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Eine konkrete Zusprechung der Schadenersatzforderung ist somit von vornherein ausgeschlossen.