a SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Der Beschuldigte beging u.a. einen Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch für welchen Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB die obligatorische Landesverweisung vorsieht.