Mit vorliegendem Urteil wird er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen der Katalogstraftat Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch schuldig gesprochen. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 186 StGB wird dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf bzw. drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. Art.