Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes (Art. 66a Abs. 2 StGB) und der dazugehörigen aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt somit nicht vor, weshalb auf eine Interessenabwägung verzichtet werden kann. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB des Landes zu verweisen. 24.3 Dauer der Landesverweisung Die Landesverweisung ist dabei angesichts der konkreten Umstände auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festzulegen.