Ausser seiner Familie und seiner Freundin hat der Beschuldigte keine (tieferen) Beziehungen. Er wäre zudem kaum in der Lage, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die berufliche Wiedereingliederung in der Schweiz erscheint höchst fraglich. Beim Beschuldigten sind somit keine Umstände ersichtlich, welche auf einen hohen Integrationsgrad schliessen liessen. Die Resozialisierungschancen im Kosovo, wo der Beschuldigte einen Teil seiner Kindheit verbrachte, sind intakt. Die längere Anwesenheit in der Schweiz vermag für sich allein einen persönlichen Härtefall letztlich nicht zu rechtfertigen.