Demgegenüber können in der Schweiz günstigere Resozialisierungschancen den Ausschlag dafür geben, dass von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen ist, da die Landesverweisung für die Resozialisierung nicht förderlich ist. Der Beschuldigte äusserte sich dahingehend, dass er sich in der Schweiz zu Hause fühle und ausser einer Grossmutter, die (was er nachträglich äusserte) auch noch krank sei, keine Beziehung zum Kosovo mehr habe.