Er habe sich von den meisten früheren Kollegen entfernt. Jetzt habe er einen sehr guten Kollegen vom Lehrbetrieb, er sei auch Albaner und mit ihm in der Lehre (pag. 768 Z. 37 ff.). Sein gesellschaftliches Leben spielt sich – nebst dem erwähnten Kollegen und der Freundin – somit primär in der Familiengemeinschaft ab. Dass er über private Beziehungen gesellschaftlicher Natur verfügen würde, welche über eine normale Integration hinausgehen, ist daher nicht ersichtlich und auch nicht dargetan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.1).