die Lehre nicht wie vorgesehen weitergeführt werden kann (pag. 743), wobei zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass das Lehrverhältnis vorläufig noch bestehen bleibt (vgl. die eigenen Aussagen des Beschuldigten hierzu pag. 764 f.). Damit ist aber auch gesagt, dass er noch am Anfang der Ausbildung steht und bis zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer nachhaltigen beruflichen Integration des Beschuldigten gesprochen werden kann. Daneben sind – wie auch von der Verteidigung eingeräumt – die finanziellen Verhältnisse mit seit Jahren vorhandenen oder immer noch vorhandenen Schulden unschön.