Im Rahmen eines Familiennachzuges kam er am 8. Februar 2008 – also im Alter von sieben Jahren – in die Schweiz, wo er seither mit seinen Eltern und einzelnen Geschwistern im Raum AD.________ lebt. Er verfügt seither über einen gültigen Aufenthaltstitel (vgl. oben). Der Beschuldigte lebt folglich seit 14 Jahren in der Schweiz und verbrachte damit den Grossteil seines Lebens in der Schweiz, die prägenden ersten sieben Jahre als Kind hingegen im Kosovo. Eine Landesverweisung ist für den Beschuldigten aufgrund der Aufenthaltsdauer zweifelsohne mit einer Härte verbunden.