24.2 unten) und – soweit dies zutreffen sollte – ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen. 24.2 Härtefallprüfung 24.2.1 Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz Der Beschuldigte wurde am AW.________ im jetzigen Kosovo geboren und hat dort nach eigenen Angaben die erste und zweite Klasse besucht. Im Rahmen eines Familiennachzuges kam er am 8. Februar 2008 – also im Alter von sieben Jahren – in die Schweiz, wo er seither mit seinen Eltern und einzelnen Geschwistern im Raum AD.