59 um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB, weshalb grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen ist. Im Folgenden ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift, mithin ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (Ziff. 24.2 unten) und – soweit dies zutreffen sollte – ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen.