2019, N 27 ff. zu Art. 66a StGB). Die Kammer berücksichtigt gemäss eigener Rechtsprechung bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung ebenfalls das Verhältnis zur Strafhöhe bzw. zum Verschulden des Beschuldigten sowie die Art des Delikts bzw. das geschützte Rechtsgut und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das bestehende Rückfallrisiko. Dabei kommt diesen Aspekten unterschiedliches Gewicht zu, je nachdem, welche privaten Interessen des Beschuldigten einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen (vgl. Urteil SK 18 87 vom 23. August 2018 E. V.25.).