58 en: Art und Schwere der Straftat und ob der Täter sie als Jugendlicher oder Erwachsener begangen hat; Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat; seit der Straftat vergangene Zeit und Verhalten während dieser Zeit; soziale, kulturelle und familiäre Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; der Gesundheitszustand. Dabei ist keines dieser Elemente für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2).