Wie einleitend bemerkt, setzt die Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB – zusätzlich zum Härtefall – voraus, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. Die Interessenabwägung orientiert sich hier an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Leitend sind unter anderem folgende Kriteri-