Zwar komme der Dauer des Aufenthaltes bei einem lediglich «tolerierten» Aufenthalt – zum Beispiel während des Asylverfahrens oder eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Widerruf einer Bewilligung – auch nach der Rechtsprechung des EGMR weniger Gewicht zu, diese Frage würde vom Gerichtshof indessen unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit unter Art. 8 Ziff. 2 EMRK in einer umfassenden Einzelfallprüfung berücksichtigt, und nicht einer vorgelagerten Prüfung der Eröffnung des Schutzbereiches unter Art. 8 Ziff. 1 EMRK zugeordnet (MOTZ, Das Recht auf Familienleben von vorläufig aufgenommenen Personen, in: Asyl 4/14 S. 18 ff.