57 Das Kriterium des gefestigten Anwesenheitsrechts als Voraussetzung für die Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 8 EMRK wird in der Lehre unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kritisiert. Zwar komme der Dauer des Aufenthaltes bei einem lediglich «tolerierten» Aufenthalt – zum Beispiel während des Asylverfahrens oder eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Widerruf einer Bewilligung – auch nach der Rechtsprechung des EGMR weniger Gewicht zu, diese Frage würde vom Gerichtshof indessen unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit unter Art. 8 Ziff.