22. Übertretungsbusse 22.1 Strafrahmen Die Übertretungsbusse für die übrigen Delikte beträgt maximal CHF 10'000.00 (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). 22.2 Einfache Verkehrsregelverletzungen Das Fahren ohne Licht (Art. 30 Abs. 1 VRV), das unerlaubte Befahren eines Trottoirs (Art. 41 Abs. 2 VRV) sowie das Unterlassen des Handzeichens oder der Richtungsanzeige (Art. 28 Abs. 1 VRV) sind in der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11) geregelt und werden je mit einer Busse von CHF 40.00 (Anhang 1 Ziff. 604/1 und Ziff. 605/1) bzw. CHF 20.00 (Anhang 1 Ziff. 617/1/3) sanktioniert.