21. Fazit Nach Auffassung der Kammer ist eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten auszusprechen, wovon sechs Monate zu vollziehen sind. Für eine Teilstrafe von sieben Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Zudem wird der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe (Zusatzstrafe) von 25 Tagessätzen à CHF 10.00 verurteilt.