Aus den vorgenannten Gründen ist die Freiheitsstrafe daher teilbedingt auszusprechen, wobei ein minimaler Teil von sechs Monaten zu vollziehen ist. Unter Berücksichtigung der Deliktsfreiheit seit der letzten Verurteilung ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen, womit die zusätzliche Ausfällung einer Verbindungsbusse (so noch in erster Instanz ausgefällt) entfällt.