Der Beschuldigte hatte bisher noch nie eine freiheitsbeschränkende Sanktion zu verbüssen. Es besteht daher die berechtigte Hoffnung, dass ihn ein Teilvollzug der Freiheitsstrafe in Kombination mit dem drohenden Vollzug der Reststrafe sowie der unbedingten Leistung einer Geldstrafe von der Begehung zukünftiger Delikte abhalten kann. Im Sinne der Strafempfindlichkeit und der Verhältnismässigkeit ist hierbei auch das noch relativ junge Alter des Beschuldigten zu berücksichtigen. Aus den vorgenannten Gründen ist die Freiheitsstrafe daher teilbedingt auszusprechen, wobei ein minimaler Teil von sechs Monaten zu vollziehen ist.