Der Beschuldigte ist am Domizil seiner Eltern wohnhaft, hat sich bisher nicht im Arbeitsmarkt integrieren können, wobei angesichts seines jungen Alters zumindest ein erfolgreicher Lehrabschluss zu erwarten gewesen wäre. Allerdings ist nicht von einer Schlechtprognose auszugehen, die eine gänzlich unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Der Beschuldigte hatte bisher noch nie eine freiheitsbeschränkende Sanktion zu verbüssen.