Kommt hinzu, dass mehrere Administrativmassnahmen gegen den Beschuldigten verfügt wurden (pag. 734 ff.). Weder persönliche Leistungen, Bussen noch die nach den vorliegend zu beurteilenden Taten ausgesprochene (bedingte) Geldstrafe noch eine vorläufige Festnahme (pag. 259 ff.) konnten den Beschuldigten vor weiterer Delinquenz abhalten. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Grossteil der Vorstrafen zwischen dem 14. und 17. Altersjahr des Beschuldigten datieren. Allerdings besteht kein eigentlicher Bruch zwischen den früheren Delikten, den hier zu beurteilenden Delikten und den Delikten, die zu den Strafbefehlen im Sommer bzw. im Dezember 2020 führten, wobei zudem eine gewisse Inten-