34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte absolviert gemäss Angaben an der Berufungsverhandlung zurzeit eine Lehre und erzielt kein Einkommen. Zudem verfügt er über kein Vermögen und hat Schulden in der Höhe von rund CHF 10'000.00 (pag. 754 ff.; pag. 761 ff.). Die Vorinstanz erachtete aufgrund der äusserst bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Reduktion der Tagessatzhöhe auf den Mindestbetrag gemäss Art. 34 StGB, also CHF 10.00, für richtig, was sowohl aus damaliger wie auch aus aktueller Sicht angemessen erscheint.