49 Abs. 2 StGB um 25 Strafeinheiten zu erhöhen, was eine hypothetische Gesamtstrafe von 55 Strafeinheiten ergibt. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 2. Juni 2020 ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen (bzw. 30 Strafeinheiten) abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 25 Strafeinheiten resultiert. Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch der Beschimpfung (mehrfach begangen) und die Hinderung einer Amtshandlung somit eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als angemessen.