Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Vorliegend erscheint es angebracht, für die Schuldsprüche wegen Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung asperierend 25 der insgesamt 35 Strafeinheiten zu berücksichtigen Die Geldstrafe von 30 Tagessätzen (bzw. 30 Strafeinheiten) des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Juni 2020 ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB um 25 Strafeinheiten zu erhöhen, was eine hypothetische Gesamtstrafe von 55 Strafeinheiten ergibt.