Die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ist damit als Zusatzstrafe auszufällen. Zu Recht geht die Vorinstanz für ihre Überlegungen von der Bestrafung im Strafbefehl als Einsatzstrafe aus, da der abstrakte Strafrahmen der SVG-Widerhandlungen weiter geht als derjenige bei Beschimpfung oder Hinderung einer Amtshandlung. Damit enthält die Grundstrafe die schwerste Straftat und diese ist aufgrund der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt.