Entsprechend kommt eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 7. Dezember 2020, wonach bereits eine teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. Juni 2020 ausgesprochen wurde, nicht in Betracht. Darüber hinaus hielt das Bundesgericht bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz fest, dass jeweils nur jede ältere Tat mit derjenigen Verurteilung in Zusammenhang zu bringen ist, die der Tatverübung nachfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4; BGE 116 IV 14 E. 2c), was nach Ansicht der Kammer auch bei vollkommener retrospektiver Konkurrenz zu gelten hat. Entsprechend scheidet bereits aus diesem Grund eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 7. Dezember 2020