50 2018, N. 15 zu Art. 49 StGB). Andernfalls käme der Beschuldigte für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss einer für ihn günstigen Asperation. Zudem müsste die Kammer so in ihrer Strafzumessung auf die rechtskräftigen Grundstrafen zurückkommen, was ihr jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erlaubt ist (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1). Entsprechend kommt eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 7. Dezember 2020, wonach bereits eine teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. Juni 2020 ausgesprochen wurde, nicht in Betracht.