Es ist daher zu prüfen ob und zu welchem dieser Urteile respektive Strafbefehle, die seit der Deliktsbegehung ergangen sind, eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Zunächst ist festzuhalten, dass die Kammer die in der Lehre vertretene Meinung teilt, wonach keine Zusatzstrafe zu einer (teilweisen) Zusatzstrafe auszufällen ist (vgl. RIEDO, Retrospektive Intransparenz, Bemerkungen zu Art. 49 Abs. 2 StGB, in: Droit pénal et diversités culturelles, Mélanges en l’honneur de José Hurtado Pozo, Zürich 2012, S. 358; TRECH- SEL/THOMMEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl.