Betreffend die Täterkomponenten ist auf die vorangehenden Ausführungen zu verweisen (Ziff. 18.10). Aufgrund der täterseitigen Aspekte, konkret der (eingetragenen und nicht eingetragenen) Vorstrafen und des Nachtatverhaltens inkl. fehlender Reue und Einsicht ist auch hier – analog zur Freiheitsstrafe – die Geldstrafe von 25 Strafeinheiten um 10 Strafeinheiten zu erhöhen. Die eingestandene Beschimpfung ist zudem nicht Ausdruck tiefer und grundlegender Einsicht, weshalb hierfür kein markanter Geständnisrabatt gewährt werden kann. 19.7 Zusatzstrafe