Zudem ist die Vermeidbarkeit einer Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts – das Funktionieren der staatlichen Organe – vorliegend zu bejahen, da sich der Beschuldigte ohne Weiteres auf die Kontrolle hätte einlassen können, ohne zu flüchten. Unter Berücksichtigung der gesamthaft neutral zu wertenden subjektiven Tatkomponenten bleibt das Verschulden im unteren Bereich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheinen 10 Strafeinheiten angemessen. Diese werden im Umfang von 5 Strafeinheiten asperierend berücksichtigt.