Die Polizei musste für die Anhaltung nicht mehr aufwenden, als aufgrund der Renitenz des Beschuldigten notwendig war. Betreffend die subjektive Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich der Kontrolle entziehen wollte, er mithin direktvorsätzlich handelte, was allerdings tatbestandsimmanent ist und demnach neutral zu gewichten ist. Zudem ist die Vermeidbarkeit einer Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts – das Funktionieren der staatlichen Organe – vorliegend zu bejahen, da sich der Beschuldigte ohne Weiteres auf die Kontrolle hätte einlassen können, ohne zu flüchten.