Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Amtshandlung letztlich nicht verhinderte, sondern nur verzögern konnte. Die Handlung wiegt nicht schwer, zumal sie sich lediglich auf einen Flucht (-versuch) beschränkte und nicht noch zusätzlich körperliche Gegenwehr aufgewendet wurde. Die Polizei musste für die Anhaltung nicht mehr aufwenden, als aufgrund der Renitenz des Beschuldigten notwendig war.