Die schwerste Straftat ist aufgrund des abstrakten Strafrahmens die Beschimpfung. Für die mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte erstreckt sich der Strafrahmen somit von drei bis 90 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nahelegen würden, liegen nicht vor. 19.3 Einsatzstrafe für die schwerste Straftat (Beschimpfung;