19. Geldstrafe 19.1 Vorbemerkungen Der Schuldspruch wegen Beschimpfung ist durch die Verteidigung nicht angefochten. In der Berufungserklärung wird sinngemäss, und zwar durch den Antrag auf Verurteilung zu 30 Tagessätzen à CHF 10.00 (pag. 625), die Überlegung zur Einsatzstrafe für die Beschimpfungen durch die Vorinstanz geteilt (pag. 595, S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: 30 Strafeinheiten). 19.2 Strafrahmen Die schwerste Straftat ist aufgrund des abstrakten Strafrahmens die Beschimpfung.