keine Einsicht oder Reue ersichtlich. Entsprechend erscheint für die (eingetragenen und nicht eingetragenen) Vorstrafen und das Nachtatverhalten inkl. fehlender Reue und Einsicht ein Zuschlag von 40 Strafeinheiten angemessen. Das späte Kleinstgeständnis in Bezug auf die Sachbeschädigung an der Fahrertür des J.________- Fahrzeugs rechtfertigt hingegen keine erhebliche Reduktion der Strafe.